Einbauküche und Wohnungsausstattung: Wer haftet bei Mängeln und wer trägt die Kosten?

Zusammenfassung: Der Artikel behandelt die rechtlichen Aspekte von Wohnungsausstattung und Zubehör im Mietrecht. Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen Vermieter- und Mieterverantwortung bei Einbauküchen und anderen Ausstattungsgegenständen, problematische Vertragsklauseln wie „Kulanz-Überlassungen“ und Ablösevereinbarungen, sowie die Rechte von Mietern bei Mängeln. Der Beitrag zeigt auf, dass Vermieter sich nicht beliebig von Gewährleistungspflichten befreien können und gibt praktische Handlungsempfehlungen für Mieter im Umgang mit fragwürdigen Vertragsgestaltungen.

Als Mieter stehen Sie oft vor der Frage: Gehört die Einbauküche zur Wohnung oder nicht? Diese scheinbar einfache Frage kann bei Defekten oder Mängeln schnell zu kostspieligen Streitigkeiten führen. Viele Vermieter verwenden fragwürdige Vertragsklauseln, um sich von ihrer Verantwortung freizustellen.

Die rechtliche Grundlage: Was zählt als Wohnungsausstattung?

Aufmerksamkeit: Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Ihr Vermieter plötzlich behauptet, für die defekte Spülmaschine nicht zuständig zu sein?

Nach geltendem Recht gehören zur Grundausstattung einer Wohnung mindestens ein funktionsfähiges Badezimmer, ausreichend Staumöglichkeiten und eine Kochmöglichkeit. Was genau zur Mietsache gehört, bestimmt sich primär nach dem Mietvertrag und der Verkehrsanschauung.

 

Interesse wecken: Typische Problemfälle aus der Praxis

1. Die „Kulanz-Falle“ im Übergabeprotokoll

Ein häufiger Trick: Im Mietvertrag steht unter „sonstige Vereinbarungen“, dass Küche und Einbauschränke vom Vormieter stammen. Im Übergabeprotokoll findet sich dann der harmlos klingende Zusatz „Überlassung aus Kulanz“.

Rechtliche Bewertung: Solche Klauseln sind unwirksam! Der Vermieter kann sich nicht einfach von seinen Gewährleistungspflichten befreien. Unklare Regelungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.

2. Ablösevereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter

Viele Vermieter vermitteln „Vorvereinbarungen“ zwischen ausziehenden und einziehenden Mietern. Dabei werden oft überhöhte Ablösesummen für Küchen und Möbel verlangt.

Vorsicht: Wenn das Missverhältnis zwischen gefordertem Preis und tatsächlichem Wert offensichtlich ist, kann die gesamte Ablösevereinbarung unwirksam sein. In diesem Fall bleiben die Gewährleistungspflichten beim Vermieter.

3. Gesonderte „Möblierungszuschläge“

Manche Vermieter verlangen zusätzlich zur Miete einen separaten „Küchenzuschlag“ oder schließen einen gesonderten „Nutzungsvertrag“ für die Einbauküche ab.

Rechtslage: Ein angemessener Möblierungszuschlag ist grundsätzlich zulässig. Jedoch bleiben die Gewährleistungsansprüche bestehen – auch bei gesonderten Vereinbarungen.

 

Verlangen nach Lösung: Ihre Rechte als Mieter

Was können Sie tun bei Mängeln?

  • Sofortige Mängelanzeige: Teilen Sie Defekte umgehend schriftlich mit
  • Frist setzen: Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung
  • Rechtliche Schritte: Bei Verweigerung können Sie verschiedene Klagen erheben

Welche Klagemöglichkeiten haben Sie?

  • Feststellungsklage: Klärung, ob Ausstattung zur Mietsache gehört
  • Leistungsklage: Durchsetzung der Mängelbeseitigung
  • Minderungsanspruch: Reduzierung der Miete bei erheblichen Mängeln

 

Action: Praktische Handlungsempfehlungen

Vor Vertragsabschluss:

  • Bestehen Sie auf klare Regelungen im Mietvertrag
  • Lassen Sie sich alle Ausstattungsgegenstände detailliert auflisten
  • Prüfen Sie Ablösevereinbarungen kritisch auf Angemessenheit

Bei bestehenden Mietverträgen:

  • Dokumentieren Sie alle Mängel sorgfältig
  • Setzen Sie schriftliche Fristen
  • Lassen Sie sich nicht von zweifelhaften Vertragsklauseln abschrecken

Im Streitfall:

  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen
  • Suchen Sie frühzeitig anwaltliche Beratung
  • Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung

 

Besondere Risiken für Vermieter

Vermieter, die versuchen, sich durch fragwürdige Klauseln von ihren Pflichten zu befreien, riskieren die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Intransparente Regelungen oder Umgehungskonstruktionen können gegen § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB) verstoßen.

 

Fazit für die Praxis

Die Rechtsprechung stellt klar: Vermieter können sich nicht beliebig von ihren Gewährleistungspflichten befreien. Auch wenn Ausstattungsgegenstände vom Vormieter stammen oder durch Ablösevereinbarungen übernommen wurden, bleiben die grundsätzlichen Vermieterpflichten bestehen.

Als erfahrener Anwalt empfehle ich: Lassen Sie sich nicht von komplizierten Vertragskonstellationen einschüchtern. Oft stehen diese auf rechtlich wackligen Füßen und dienen nur dazu, unwissende Mieter zu verunsichern.

Die Zugehörigkeit von Einbauküchen und anderen Ausstattungsgegenständen zur Mietsache muss klar geregelt werden. Zweifelhafte Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Vermieters, und Umgehungskonstruktionen sind oft unwirksam. Mieter sollten ihre Rechte kennen und bei Mängeln konsequent durchsetzen. Im Streitfall kann eine Feststellungsklage Klarheit über die Verantwortlichkeiten schaffen.